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   BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13   

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https://dejure.org/2014,32522
BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13 (https://dejure.org/2014,32522)
BPatG, Entscheidung vom 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13 (https://dejure.org/2014,32522)
BPatG, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 28 W (pat) 508/13 (https://dejure.org/2014,32522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Besser wissen, was man isst." - fehlende Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung der Wortmarke "Besser wissen, was man isst." für Fleisch- und Wurstwaren mangels jeglicher Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Besser wissen, was man isst." - fehlende Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13
    Ob sich eine Verwendung des angemeldeten Zeichens als solches in der Werbung nachweisen lässt, ist unerheblich (EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13
    Ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. GRUR 2009, 778 - Willkommen im Leben), kommt dem Begriff nicht zu.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13
    Ob sich eine Verwendung des angemeldeten Zeichens als solches in der Werbung nachweisen lässt, ist unerheblich (EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
  • BPatG, 11.05.2011 - 26 W (pat) 524/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Zeit für den Augenblick" - sloganartige Wortfolge -

    Auszug aus BPatG, 30.07.2014 - 28 W (pat) 508/13
    Die festgestellte, bereits von der Markenstelle umfangreich belegte und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolgen in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 - Zeit für den Augenblick).
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